Gehaltskassengesetz 2002 · Gehaltskassengesetz 2002
§ 70 Gehaltskassengesetz 2002Kundmachungen
2. Abschnitt Geschäftsführung
Die Kundmachungen der Gehaltskasse haben im Internet auf der Homepage der Gehaltskasse unter Angabe des Kundmachungsdatums zu erfolgen. Weiters hat eine Einschaltung im offiziellen Kundmachungsorgan der Österreichischen Apothekerkammer (Österreichische Apotheker-Zeitung) zu erfolgen.
Amendment history
- In Kraft seit 2013-08-07