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Verteilungsgesetz Rumänien · Verteilungsgesetz Rumänien

§ 10 Verteilungsgesetz Rumänien

II. Ermittlung des Verlustes römisch zwei. Ermittlung des Verlustes

In forceOfficial text

(1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes bei bebauten Grundstücken in Orten ist von dem im Jahre 1938 geltenden, in Lei festgesetzten steuerlichen Mietwert auszugehen.

(2) Die im Jahre 1938 geltenden Lei sind in der Weise in Schilling umzurechnen, daß einem Leu ein Betrag von 1˙25 Schilling entspricht.

(3) Auf den Grundstücken haftende Lasten sind bei der Ermittlung der Höhe des Verlustes außer Ansatz zu lassen.

(4) Nach den vorstehenden Bestimmungen sind auch Gärten zu behandeln.