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SanG · Sanitätergesetz

§ 49 SanGAusbildungs- und Prüfungsverordnung

7. Abschnitt Modulbewilligungen, Modulleitung und Anrechnung

In forceOfficial text

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen insbesondere über

1. den Lehrbetrieb und die Lehrpläne der einzelnen Module,

2. die Art und Durchführung der Prüfungen, die Beurteilung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten und über Art und Inhalt der auszustellenden Bestätigungen und Zeugnisse,

3. die verkürzten Ausbildungen und

4. die Erfolgskontrolle gemäß § 26.