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Abkommen zwischen Österreich und Belize · Abkommen zwischen Österreich und Belize über die Förderung und den Schutz von Investitionen

§ 10 Abkommen zwischen Österreich und Belize

Nichtgewährung von Vorteilen

In forceOfficial text

Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren eines Staates, der nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.