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Vereinbarung zwischen Österreich und der · Vereinbarung zwischen Österreich und der Slowakei über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

§ 10 Vereinbarung zwischen Österreich und derKabotageverbot

Artikel 10

In forceOfficial text

(1) Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.

(2) Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.