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VerG · Vereinsgesetz 2002

§ 23 VerGHaftung für Verbindlichkeiten des Vereins

5. Abschnitt Haftung

In forceOfficial text

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vermögen. Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt.