§ 11 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigeGemischte Kommission
Artikel 11
(1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieser Vereinbarung gründen die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.
(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.
(3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.