§ 8 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den
Artikel 8
Die Vertragsparteien ermöglichen im Rahmen ihrer nationalen Vorschriften den Experten der jeweils anderen Vertragspartei die Durchführung wissenschaftlicher Forschung und Untersuchungen von Materialien an Instituten und Archiven sowie das Abschreiben, technische Aufnahmen und das Festhalten auf Mikrofilm von Dokumenten.