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Beförderung von Personen im grenzübersch · Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Slowakei)

§ 11 Beförderung von Personen im grenzüberschIn-Kraft-Treten

Artikel 11

In forceOfficial text

Diese Vereinbarung unterliegt der Abstimmung nach dem nationalen Recht beider Vertragsparteien und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluß der innerstaatlich vorgesehen Verfahren notifiziert haben.