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Abkommen über die Förderung und der Schu · Abkommen über die Förderung und der Schutz von Investitionen (Nordmazedonien)

§ 17 Abkommen über die Förderung und der Schu

Schiedsurteile und Vollstreckung

In forceOfficial text

(1) Schiedsurteile sind für die Streitparteien endgültig und bindend.

(2) Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Partei ist, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich durch.