§ 24 Abkommen über die Förderung und der Schu
Verfahrensvorschriften
In jeder anderen Hinsicht beschließt das Gericht, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes bestimmen, seine Verfahrensordnung selbst.
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In jeder anderen Hinsicht beschließt das Gericht, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes bestimmen, seine Verfahrensordnung selbst.