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Personen- und Güterbeförderung auf der S · Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)

§ 1 Personen- und Güterbeförderung auf der SArtikel 1

KAPITEL I KAPITEL römisch eins BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

In forceOfficial text

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

1. „Unternehmer“ jede physische oder juristische Person sowie jede Gesellschaft, die entweder in der Republik Österreich oder im Königreich Marokko zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder Personen oder zum Werkverkehr auf der Straße befugt ist;

2. „Fahrzeug“ jedes Kraftfahrzeug, das

a) zur Beforderung von Gütern oder von mehr als acht Personen (Fahrer nicht eingeschlossen) gebaut und auf der Straße dafür verwendet wird;

b) in einer der beiden Vertragsparteien zugelassen ist.