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Personen- und Güterbeförderung auf der S · Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)

§ 5 Personen- und Güterbeförderung auf der SArtikel 5

KAPITEL II KAPITEL römisch zwei BEFÖRDERUNG VON PERSONEN

In forceOfficial text

1. Der Unternehmer einer der Vertragsparteien ist berechtigt, ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Personen bestimmt ist, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne das Erfordernis einer Genehmigung hiefür in Ubereinstimmung mit den Gesetzen der anderen Vertragspartei für folgende internationale Gelegenheitsverkehrsdienste zu benützen:

a) „Rundfahrten mit geschlossenen Türen“, das sind Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt;

b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist.

2. Ein Unternehmer, der Gelegenheitsverkehrsdienste im Sinne dieses Abkommens durchgeführt hat dafür Sorge zu tragen, daß sein hiefür eingesetztes Fahrzeug ein von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, ausgestelltes Kontrolldokument oder Statistikblatt mit sich führt.