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Personen- und Güterbeförderung auf der S · Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)

§ 8 Personen- und Güterbeförderung auf der SArtikel 8

KAPITEL III KAPITEL römisch drei BEFÖRDERUNG VON GÜTERN

In forceOfficial text

1. Die zuständigen Bebörden (Anm.: richtig: Behörden) erteilen Genehmigungen ohne Anrechnung

auf das Kontingent für

a) die Beförderungen von beschädigten oder abzuschleppenden Fahrzeugen;

b) die Beförderungen von Leichen;

c) die Beförderungen von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen, Messen oder für jede andere kulturelle Veranstaltung;

d) die Beförderungen von Umzugsgut durch Unternehmungen, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen;

e) die Beförderungen von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von `Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Messen sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oderdie Fernsehaufnahmen;

f) die Beförderungen von Postsendungen;

g) die Beförderungen von Gegenständer, Material und Ausrüstung die ausschließlich zur Werbung und Information bestimmt sind;

h) die Beförderungen von Bienen und Fischbrut;

i) die Beförderungen von wertvollen Gütern (zB Edelmetalle, Wertpapiere, durchgeführt mittels Spezialfahrzeugen die von Polizei oder anderen Sicherheitskräften begleitet werden.

2. Die Beförderungen der für die ärztliche Behandlung im Notfall erforderlichen Güter, insbesondere bei Naturkatastrophen bedürfen keiner Genehmigung.