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Personenbeförderung im nichtlinienmäßige · Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Tschechische R)

§ 11 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigeGemischte Kommission

Artikel 11

In forceOfficial text

(1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieses Abkommens richten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.

(2) Die Gemischte Kommission tritt nach Bedarf zusammen und entscheidet einvernehmlich.

(3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hierfür zuständigen Behörden beiziehen.