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Personenbeförderung im nichtlinienmäßige · Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Tschechische R)

§ 6 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigeKontrolldokument

Artikel 6

In forceOfficial text

(1) Bei allen Verkehren im Sinne des Artikels 1 ist ein Kontrolldokument im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.

(2) Das Kontrolldokument wird von den zuständigen Behörden des betreffenden Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer anderen hierzu ermächtigten Stelle ausgestellt.

(3) Form und Inhalt des Kontrolldokumentes wird von der Gemischten Kommission (Artikel 11) festgelegt.