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Grenzüberschreitende Beförderung von Güt · Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern samt Zusatzprotokoll (Tschechische R)

§ 12 Grenzüberschreitende Beförderung von Güt

Kontingente

In forceOfficial text

1. Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für zwölf Monate (Kontingentzeitraum) im Rahmen der Gemischten Kommission zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart. Dabei ist auf die Erreichung der in der Präambel und in Artikel 3 genannten Grundsätze und Kriterien Bedacht zu nehmen.

2. Die Einzelgenehmigung gilt für zwei Fahrten, dabei kann es sich um eine Hin- und Rückfahrt, um zwei Hinfahrten oder um zwei Rückfahrten handeln. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 14) eine andere Vorgangsweise gewählt wird.