Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

IStGH-ZG · Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

§ 25 IStGH-ZGVereinfachte Überstellung

VIERTER ABSCHNITT Überstellungshaft, Überstellung und Durchlieferung

In forceOfficial text

(1) Hat die auf Grund eines Ersuchens des Internationalen Strafgerichtshofs gemäß § 24 Abs. 1 in vorläufige Überstellungshaft genommene Person vor Ablauf der in § 24 Abs. 3 angeführten Frist eingewilligt, an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt zu werden, so hat das Gericht, vorbehaltlich einer Anfechtung der Zulässigkeit nach § 5 Abs. 2, die Überstellung anzuordnen. Die Person ist in einem solchen Fall so bald wie möglich an den Internationalen Strafgerichtshof zu überstellen.

(2) Das Gericht hat die Person zu belehren, dass ihre Einwilligung nicht widerrufen werden kann. Die erfolgte Belehrung ist im Protokoll festzuhalten.

(3) Im Fall der vereinfachten Überstellung kann die Übermittlung des Überstellungsersuchens und der begleitenden Unterlagen durch den Internationalen Strafgerichtshof unterbleiben.

Amendment history
  • In Kraft seit 2020-03-22