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Durchführung der Alpenkonvention von 199 · Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Tourismus“ (P1)

§ 21 Durchführung der Alpenkonvention von 199Weitergehende Maßnahmen

Artikel 21

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Die Vertragsparteien können Maßnahmen für den nachhaltigen Tourismus treffen, welche über die in diesem Protokoll vorgesehenen Maßnahmen hinausgehen.