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Beschaffungscontrolling-Verordnung · Beschaffungscontrolling-Verordnung

§ 4 Beschaffungscontrolling-VerordnungUmfang

In forceOfficial text

(1) Das Beschaffungscontrolling hat die Entwicklungen, Einflüsse und Ergebnisse aus den einzelnen Bereichen in jenem Umfang aufzuzeigen, dass Konsequenzen für die Erreichung der Unternehmensziele gezogen und rechtzeitig erforderliche Maßnahmen eingeleitet werden können.

(2) Folgende Bereiche unterliegen dem Beschaffungscontrolling:

1. Entwicklung der Beschaffungsgruppen (§ 5),

2. Prozesse im Beschaffungsablauf (§ 6),

3. Kundenzufriedenheit (§ 7) sowie

4. Innovationen und Lieferantenstruktur (§ 8).

Amendment history
  • In Kraft seit 2008-10-10