SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003
§ 21 SeilbG 2003Konzession
Abschnitt 4 Verfahren
Die Konzession ist die Voraussetzung für den Bau und Betrieb einer öffentlichen Seilbahn. Durch die Konzessionserteilung wird die Gemeinnützigkeit dieser Seilbahn festgestellt.