Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Honigverordnung · Honigverordnung

§ 4 Honigverordnung

In forceOfficial text

„Backhonig“ ist Honig, der für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel, die anschließend verarbeitet werden, geeignet ist und der

1. einen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen kann, oder

2. in Gärung übergegangen sein oder gegoren haben kann, oder

3. überhitzt worden sein kann oder

4. gewonnen worden sein kann, indem anorganische oder organische Fremdstoffe so entzogen wurden, dass Pollen in erheblichem Maße entfernt wurden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2026-06-14