Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 133 EU-JZGKosten

Erster Abschnitt Anerkennung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

In forceOfficial text

Die durch die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung und die Erteilung von Anordnungen entstandenen Kosten mit Ausnahme jener, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des Anordnungsstaates entstehen, sind vom Bund zu tragen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2015-01-01