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EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 80 EU-JZGBedingungen für die Verwendung personenbezogener Daten

Dritter Unterabschnitt Einholung von Strafregisterauskünften über Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten

In forceOfficial text

Nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts erlangte personenbezogene Daten dürfen nur für die Zwecke des Strafverfahrens verwendet werden, für das sie erbeten wurden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2021-05-29