Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 89 EU-JZGAufschub der Entscheidung

Erster Unterabschnitt Überwachung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

In forceOfficial text

Die Entscheidung über die Übernahme der Überwachung ist aufzuschieben

1. bis zur Nachreichung oder Vervollständigung der Bescheinigung;

2. bis zum Einlangen der von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats begehrten ergänzenden Informationen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2013-08-01