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Rückübernahmeabkommen (Serbien/Montenegr · Rückübernahmeabkommen (Serbien/Montenegro)

§ 15 Rückübernahmeabkommen (Serbien/Montenegr

Art. 15 Artikel 15

In forceOfficial text

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird am 90. Tag nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

Geschehen zu Belgrad, am 25. Juni 2003

In zwei Urschriften je in deutscher und serbischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.