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Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a · Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder)

§ 13 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a Datenaustausch

Artikel 13

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Die Vertragspartner sowie von diesen beauftragte Organisationen erhalten Zugriff auf den zu schaffenden Informationsverbund. Bei jedem Zugriff muss nachvollziehbar sein, welcher Bedienstete auf Informationen zugegriffen hat. Der Zugriff ist nur zu Zwecken der Durchführung der Artikel 6, 7, 8, 10 und 11 zulässig. Die Vertragspartner schulen die Zugriffsberechtigten in geeigneter Weise.