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Abkommen über deutsche Auslandsschulden · Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV

§ 4 Abkommen über deutsche Auslandsschulden ARTIKEL 4

Kapitel A. Beschreibung der Forderungen

In forceOfficial text

Vor dem 8. Mai 1945 entstandene Geldforderungen, die nicht in anderen Anlagen des Abkommens über deutsche Auslandsschulden und nicht in Artikel 1 bis 3 dieses Regelungsvorschlages erwähnt sind, die aber ihrem Charakter nach zum Bereich dieses Regelungsvorschlages gehören.