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StEG 2005 · Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005

§ 10 StEG 2005Bindung

3. Abschnitt Verfahren

In forceOfficial text

Zum Bezugszeitraum vgl. § 14.

Jede rechtskräftige Entscheidung eines inländischen Gerichts, mit der die Rechtswidrigkeit einer Festnahme oder Anhaltung ausgesprochen wird, ist für das weitere Verfahren über einen Ersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 bindend. Gleiches gilt für ein endgültiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, in dem ausgesprochen wird, dass das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden ist.