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DGÜW-V · Druckgeräteüberwachungsverordnung

§ 39 DGÜW-VAllgemeines

Überwachungsmaßnahmen für Druckbehälter

In forceOfficial text

(1) Die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen an Druckbehältern umfassen folgende Überwachungsmaßnahmen:

1. äußere Untersuchung,

2. innere Untersuchung,

3. Druckprüfung,

4. Dichtheitsprüfung.

(2) An überhitzungsgefährdeten Druckbehältern sind für die Durchführung der Untersuchungen ergänzend oder ersatzweise die zutreffenden Bestimmungen für Dampfkessel gemäß 2. Hauptstück, §§ 36 bis 38, anzuwenden.

(3) Die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen von dauerhaft an Fahrzeugen angebrachten Kraftgastanks, die den Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 67 oder Nr. 110 entsprechen und die nicht unter die Ausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2014/68/EU fallen, sind gemäß den Bestimmungen für die periodischen Kontrollen von Kraftgastanks der Versandbehälterverordnung (VBV 2011), BGBl. II Nr. 458/2011 , bzw. einer sie ersetzenden Verordnung durchzuführen.