ABO 2005 · Apothekenbetriebsordnung 2005
§ 21 ABO 2005
1. Abschnitt Öffentliche Apotheken
Magistrale Zubereitungen müssen der Verschreibung entsprechen. Enthält eine Verschreibung einen erkennbaren Irrtum, ist sie unleserlich oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht hergestellt werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist.