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ABO 2005 · Apothekenbetriebsordnung 2005

§ 33e ABO 2005

2. Abschnitt Dislozierte Abgabestellen

In forceOfficial text

Die Bewilligung zum Betrieb einer dislozierten Abgabestelle ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn

1. die Konzession zum Betrieb der öffentlichen Apotheke gemäß § 19 ApoG zurückgenommen oder entzogen wird oder

2. die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß § 33a Abs. 1 nicht vorliegen oder wegfallen.