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Vertrag über die polizeiliche Zusammenar · Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)

§ 13 Vertrag über die polizeiliche Zusammenar

Verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung von Straftaten

In forceOfficial text

(1) Soweit es das jeweilige innerstaatliche Recht zulässt, können verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung von auslieferungsfähigen Straftaten auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates durchgeführt werden, wenn dieser der grenzüberschreitenden verdeckten Ermittlung auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat.

(2) Bei der Durchführung dieser Maßnahme gilt Artikel 12 dieses Vertrages entsprechend.