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Freisetzungsverordnung 2005 · Freisetzungsverordnung 2005

§ 2 Freisetzungsverordnung 2005

In forceOfficial text

Einem Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen gemäß § 55 Abs. 1 GTG sind folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:

1. die in § 1 Z 1 und 2 genannten Angaben und Unterlagen;

2. zusätzliche Angaben und Unterlagen gemäß Anlage 4 ;

3. eine auch elektronisch zu übermittelnde Zusammenfassung der Antragsunterlagen gemäß Anlage 5 ; Teil 1 oder 2

4. ein Überwachungsplan, der nach den Grundsätzen der Anlage 6 und unter Berücksichtigung der „Leitlinien zur Ergänzung des Anhanges VII der Richtlinie 2001/18/EG gemäß der Entscheidung 2002/811/EG, ABl. Nr. L 280 vom 18. Oktober 2002, S. 27“ zu erstellen ist.

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  • In Kraft seit 2020-05-01