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ZÄG · Zahnärztegesetz

§ 77 ZÄGQualifikationsnachweis – Inland

1. Abschnitt Der Beruf der Zahnärztlichen Assistenz

In forceOfficial text

(1) Als Qualifikationsnachweis in der Zahnärztlichen Assistenz gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgehalten ist die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Zahnärztliche Fachassistenz“ nach den Bestimmungen der Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 200/2009 .

Amendment history
  • In Kraft seit 2013-01-01