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Staatendokumentationsbeirat-Verordnung · Staatendokumentationsbeirat-Verordnung

§ 3 Staatendokumentationsbeirat-VerordnungArbeitsgruppen und Beiziehung von Experten

In forceOfficial text

(1) Der Beirat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Arbeitsgruppen mit Beschluss einsetzen und zur Erfüllung seiner Aufgaben Experten beiziehen. Wenn sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der Führung der Staatendokumentation Dritter bedient, kann insbesondere ein Vertreter des Dritten als ständiger Experte beigezogen werden.

(2) Ein Beschluss nach Abs. 1 hat die wesentlichen Aufgaben und Zielsetzungen der Arbeitsgruppe zu enthalten.

Amendment history
  • In Kraft seit 2014-01-01