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Arbeitskostenstatistik-Verordnung · Arbeitskostenstatistik-Verordnung

§ 9 Arbeitskostenstatistik-VerordnungPflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

In forceOfficial text

Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß

1. § 5 Abs. 1 Z 2 vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

2. § 5 Abs. 1 Z 3 von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,

3. § 5 Abs. 1 Z 4 von den Finanzbehörden durch die Bundesrechenzentrum GmbH als deren Dienstleister gemäß § 10 des Datenschutzgesetzes 2000,

innerhalb von acht Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern oder im Wege eines Netzwerkverbundes mit der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten hat bei natürlichen Personen unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) (Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV) und bei nicht natürlichen Personen unter Verwendung der Stammzahl (§ 6 Abs. 3 E-GovG) ohne Namen der Betroffenen zu erfolgen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2017-06-28