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EWR-Abkommen – Beteiligung weiterer Staa · EWR-Abkommen – Beteiligung weiterer Staaten

§ 5 EWR-Abkommen – Beteiligung weiterer Staa

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ARTIKEL 5

Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann den Gemeinsamen EWR-Ausschuss mit allen Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung dieses Übereinkommens befassen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss prüft die Fragen, um eine annehmbare Lösung zu finden und das reibungslose Funktionieren des EWR-Abkommens aufrechtzuerhalten.