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Pflanzengenetische Ressourcen für Ernähr · Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

§ 33 Pflanzengenetische Ressourcen für ErnährArtikel 33 – Erlöschen

TEIL VII – INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN TEIL römisch sieben – INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

In forceOfficial text

33.1

Dieser Vertrag erlischt automatisch, wenn die Anzahl der Mitglieder, die Vertragsparteien sind, aufgrund von Rücktritt unter vierzig fällt, sofern die übrigen Vertragsparteien nicht instimmig etwas anderes beschließen.

33.2

Der Verwahrer unterrichtet alle übrigen Vertragsparteien darüber, dass die Zahl der Vertragsparteien auf vierzig gefallen ist.

33.3

Im Falle des Erlöschens entscheidet die vom Lenkungsorgan zu beschließende Finanzordnung über die Vermögensverwendung.