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Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Be · Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

§ 25 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und BeSchutz klassifizierter Informationen

Artikel 25

In forceOfficial text

(1) Für die in Durchführung des vorliegenden Vertrages empfangenen klassifizierten Informationen gewährleisten die Vertragsstaaten die vom übermittelnden Vertragsstaat bestimmte Klassifizierungsstufe und den gleichwertigen Schutz.

(2) Die Bezeichnungen der klassifizierten Informationen und ihre Entsprechung sind die folgenden:

Auf dem Träger der klassifizierten Informationen werden von der Republik Österreich:

die Klassifizierungsstufen

a) „Streng geheim“ („Szigorúan titkos!“),

b) „Geheim“ („Titkos!“),

c) „Vertraulich“ („Bizalmas!“) oder

d) „Eingeschränkt“ („Korlátozott terjesztésű!“)

angegeben.

Auf dem Träger der klassifizierten Informationen werden von Ungarn:

die Klassifizierungsstufen

a) „Szigorúan titkos!“ („Streng geheim“),

b) „Titkos!“ („Geheim“),

c) „Bizalmas!“ („Vertraulich“) oder

d) „Korlátozott terjesztésű! („Eingeschränkt“)

angegeben.

Die Behandlung der Datenträger erfolgt in beiden Vertragsstaaten entsprechend der obigen Klassifizierung.

(3) Der übermittelnde Staat hat die Gültigkeitsdauer der Klassifizierung anzugeben.

(4) Im Sinne dieses Artikels übermittelte Unterlagen, Daten, Informationen und technische Einrichtungen dürfen an dritte Staaten nur mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Behörde des übermittelnden Staates weitergegeben werden.

(5) Zur Beaufsichtigung des Schutzes der auf Grund dieses Artikels übermittelten klassifizierten Informationen bestimmte Organe:

a) auf Seiten der Republik Österreich:

–

Informationssicherheitskommission;

b) auf Seiten Ungarns:

–

Nationale Sicherheitsbehörde.

Amendment history
  • In Kraft seit 2018-10-01