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Übereinkommen über die gegenseitige Amts · Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

§ 34 Übereinkommen über die gegenseitige Amts

Änderungen

In forceOfficial text

(1) Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertragspartei ist, kann Änderungen des Übereinkommens vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Verwahrer mitgeteilt, der ihn dem Rat und der Kommission übermittelt.

(2) Unbeschadet des Artikels 31 Absatz 2 werden die Änderungen an dem Übereinkommen vom Rat beschlossen, der sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.

(3) Die nach Absatz 2 beschlossenen Änderungen treten gemäß Artikel 32 Absatz 3 in Kraft.