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Aufnahmsverfahrensverordnung · Aufnahmsverfahrensverordnung

§ 2 AufnahmsverfahrensverordnungInformation zur Schulwahl

In forceOfficial text

Zeitgerecht vor Ende der Anmeldefrist (§ 3 Abs. 1) sind in den Schulen auf geeignete Weise Informationen über die jeweilige Schule sowie über das Verfahren zur Aufnahme (insbesondere das Ende der Anmeldefrist) bereitzustellen und zugänglich zu machen.