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Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur · Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration

§ 15 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Nationale Kontaktstelle

Artikel 15

In forceOfficial text

Zur Durchführung der Informationsübermittlungen nach den Artikeln 13 und 14 benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht.