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Verdienststrukturstatistik-Verordnung 20 · Verdienststrukturstatistik-Verordnung 2007

§ 9 Verdienststrukturstatistik-Verordnung 20Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

In forceOfficial text

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die Daten gemäß den §§ 6 und 8 auf Verlangen der Bundesanstalt innerhalb von acht Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2011-04-01