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Übereinkommen über den Schutz und die Fö · Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

§ 13 Übereinkommen über den Schutz und die Fö

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Die Vertragsparteien bemühen sich, die Kultur auf allen Ebenen in ihre Entwicklungspolitik zu integrieren, um Voraussetzungen zu schaffen, die der nachhaltigen Entwicklung dienen, und innerhalb dieses Rahmens die Aspekte, die in Zusammenhang mit dem Schutz und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen stehen, zu begünstigen.