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Übereinkommen über den Schutz und die Fö · Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

§ 21 Übereinkommen über den Schutz und die Fö

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Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ziele und Grundsätze dieses Übereinkommens in anderen internationalen Foren zu fördern. Zu diesem Zweck konsultieren die Vertragsparteien einander unter Berücksichtigung dieser Ziele und Grundsätze, falls erforderlich.