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Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Ze · Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin-Ausbildungsordnung

§ 1 Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Ze

In forceOfficial text

Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin

§ 1. (1) Der Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Bautechnischer Zeichner bzw. Bautechnische Zeichnerin) zu bezeichnen.