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Internationales Übereinkommen gegen Dopi · Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

§ 21 Internationales Übereinkommen gegen Dopi

Artikel 21 – Einbeziehung von Athleten und Athletenbetreuern

In forceOfficial text

Die Vertragsstaaten fördern und – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – unterstützen die aktive Beteiligung von Athleten und Athletenbetreuern an allen Arten der Dopingbekämpfung durch die Sportorganisationen und die anderen einschlägigen Organisationen und ermutigen die Sportorganisationen in ihrem Hoheitsbereich, Gleiches zu tun.