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Übereinkommen des Europarats zur Bekämpf · Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

§ 39 Übereinkommen des Europarats zur Bekämpf

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Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten aus dem Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität unberührt; es soll den darin vorgesehenen Schutz verstärken und die darin enthaltenen Standards fortentwickeln.