Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Kennzeichnungsverordnung 2008 · Kennzeichnungsverordnung 2008

§ 50c Kennzeichnungsverordnung 2008

Sonderbestimmungen

In forceOfficial text

Die Selbstklebeetiketten gemäß § 50a haben – insbesondere im Hinblick auf Haftbarkeit sowie Abrieb- und Ausbleichfestigkeit – aus geeignetem Material, das die Dokumentationsfunktion gewährleistet, zu bestehen und in geeigneter Größe die Informationen gemäß § 50b in deutlich sicht- und lesbarer Form zu enthalten. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) hat zumindest 1,6 mm zu betragen.